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   OLG Dresden, 24.09.2018 - 5 U 1055/18   

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https://dejure.org/2018,38838
OLG Dresden, 24.09.2018 - 5 U 1055/18 (https://dejure.org/2018,38838)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2018 - 5 U 1055/18 (https://dejure.org/2018,38838)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. September 2018 - 5 U 1055/18 (https://dejure.org/2018,38838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des kündigungsrelevanten Zahlungsrückstandes bei Mietminderung

  • mietrechtsiegen.de

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; BGB § 536 Abs. 1
    Ermittlung des kündigungsrelevanten Zahlungsrückstandes bei Mietminderung

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bezugsgröße für zur Kündigung berechtigenden Mietrückstand bei geminderter Miete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezugsgröße für zur Kündigung berechtigenden Mietrückstand bei geminderter Miete

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bezugsgröße für zur Kündigung berechtigenden Mietrückstand bei geminderter Miete

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Bezugsgröße für zur Kündigung berechtigenden Mietrückstand bei geminderter Miete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bezugsgröße des zur Kündigung berechtigenden Mietrückstands bei geminderter Miete? (IMR 2019, 1010)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch

    Auszug aus OLG Dresden, 24.09.2018 - 5 U 1055/18
    Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a oder b BGB ist die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete, auch wenn diese gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939).

    Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand ist die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete, auch wenn diese - wie hier - nach § 536 Abs. 1 BGB gemindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939).

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

    Auszug aus OLG Dresden, 24.09.2018 - 5 U 1055/18
    Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12, NZM 2014, 165; Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104; Senatsbeschluss vom 01.06.2017, 5 U 477/17, ZMR 2017, 880; Günter NZM 2016, 569).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.09.2018 - 5 U 1055/18
    Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12, NZM 2014, 165; Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104; Senatsbeschluss vom 01.06.2017, 5 U 477/17, ZMR 2017, 880; Günter NZM 2016, 569).
  • OLG Dresden, 01.06.2017 - 5 U 477/17

    Rechte des Mieters bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchsbeschränkungen oder

    Auszug aus OLG Dresden, 24.09.2018 - 5 U 1055/18
    Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2013, XII ZR 77/12, NZM 2014, 165; Urteil vom 02.11.2016, XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104; Senatsbeschluss vom 01.06.2017, 5 U 477/17, ZMR 2017, 880; Günter NZM 2016, 569).
  • KG, 25.04.2022 - 8 U 158/21

    Stundung der Gewerberaummiete während der coronabedingten Betriebsschließung im

    Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24.09.2018 - 5 U 1055/18 -, juris Tz. 21) und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegen halten kann (Senat, Urteil vom 4.11.2021 - 8 U 1106/20 - juris Tz. 90).
  • OLG Dresden, 18.12.2019 - 5 U 2121/19

    Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen

    Damit sind die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung mit Zugang beim Beklagten gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24.09.2018, 5 U 1055/18, ZMR 2019, 580) erfüllt.
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